7 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft begründen die Fluchtgefahr zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz sozial und wirtschaftlich kaum integriert sei und seine finanzielle Situation als prekär bezeichnet werden müsse. Er verfüge weder über eine Arbeit noch eine Unterkunft und zu seiner ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Mutter bestehe keine intensive Beziehung.