Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2022 vom 11. Februar 2022 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4767/2021 vom 23. September 2021 E. 4). Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).