5. Die Anordnung der Untersuchungshaft wird u.a. mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr begründet. 5.1 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2022 vom 11. Februar 2022 E. 3.3).