Der genannte Anzeigerapport liegt den Haftakten nicht bei. Jedoch räumte der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Februar 2022 ein, dass ihm eine sexuelle Belästigung vorgeworfen werde. Dies deshalb, weil er eine betrunkene Frau, die er nach Hause begleitet habe, angefasst haben soll. Da vorliegend die mutmassliche Vergewaltigung (evtl. Schändung) Anlass zur Inhaftierung gegeben hat und insoweit der dringende Tatverdacht bejaht werden kann, braucht an dieser Stelle nicht weiter auf die soeben wiedergegebenen, mehrheitlich unbelegten Tatvorwürfe eingegangen zu werden.