6 ben soll. Weiter soll er das mutmassliche Opfer anschliessend zu dessen Wohnung begleitet haben, wobei er auf dem Weg dorthin dieses an eine Wand gedrückt und mehrfach über den Kleidern an den Brüsten und am Gesäss berührt haben soll. Ferner soll er versucht haben, das Opfer zu küssen. Der Beschwerdeführer habe das Opfer schliesslich bis in die Wohnung verfolgt und dann durch die anwesende Mutter der Wohnung verwiesen werden können. Der genannte Anzeigerapport liegt den Haftakten nicht bei.