Der Beschwerdeführer soll gemäss Rapport den Geschlechtsverkehr im Beisein einer weiteren Person nicht bestritten haben, wolle aber davon ausgegangen sein, dass diese 21 Jahre alt gewesen sei. Darüber hinaus verweist die Staatsanwaltschaft auf eine Anzeige vom 21. Dezember 2021, wonach der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2021 eine minderjährige Person (geb. 4. Dezember 2005) an einer Bushaltestelle angesprochen, sich sodann im Bus neben diese gesetzt und deren Hand ergriffen ha-