Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht belastet würde, sind nicht erkennbar. Auf die entsprechenden Aussagen kann somit derzeit abgestellt werden. Sie reichen im aktuellen Verfahrensstadium zur Begründung eines dringenden Tatverdachts der Vergewaltigung, evtl. Schändung, aus.