O., Z. 238-240). 4.3 Es ist nicht die Aufgabe des Haftgerichts oder der Beschwerdekammer, die Aussagen einer eingehenden und abschliessenden Würdigung zu unterziehen. Dies wird Aufgabe des Sachgerichts sein. Im Haftverfahren genügt eine summarische Würdigung. Im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers, welcher anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung nun von einer ihm gegenüber erhobenen Verschwörung ausgeht, erscheinen die Aussagen der Geschädigten und der Auskunftsperson E.________ prima vista als glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht belastet würde, sind nicht erkennbar.