Da habe er gewusst, dass wirklich etwas passiert sei. Diese im Rahmen der ersten mündlichen Befragung getätigten Aussagen hat E.________ zwischenzeitlich parteiöffentlich bestätigt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ihn zweimal aufgefordert habe zu sagen, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei (Protokoll der Einvernahme von E.________ von 1. März 2022, Z. 259-263). Weiter soll der Beschwerdeführer ihn nach der mutmasslichen Vergewaltigung gefragt haben, ob er bereits eine Frau gegen deren Willen angefasst habe (a.a.O., Z. 238-240).