4 habt sich zu wehren, da sie die Anwendung von Gewalt befürchtet habe (a.a.O., Z. 275-292). Der Beschwerdeführer sei eher ein Biest als ein Mensch gewesen; er habe nur den Geschlechtsakt gewollt (a.a.O., Z. 302 f.). 4.2.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung vom 15. Februar 2022 ebenfalls an, an der Tür der Geschädigten geklopft zu haben, um nach einer Zigarette zu fragen. Weitergehend divergieren die Schilderungen der am Geschehen Beteiligten.