Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. 4.2.1 Die Geschädigte gab im Rahmen ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2022 der Polizei gegenüber an, dass sie den Beschwerdeführer bisher nicht gekannt habe (Protokoll der delegierten Einvernahme vom 15. Februar 2022, Z. 80 und Z. 176). Als sie um kurz vor halb neun abends im dritten Stock ihre Medikamente holen gegangen sei, habe er sie angesprochen und gefragt, ob sie zusammen eine Zigarette rauchen wollten, was sie verneint habe (a.a.O., Z. 41 ff., auch zum Folgenden). Danach sei sie in ihr Zimmer zurückgekehrt.