Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 14. Februar 2022 eine Mitbewohnerin der J.________ (ein Ausbildungs- und Wohnzentrum für Menschen mit einer Beeinträchtigung) vergewaltigt, evtl. geschändet zu haben. Die Geschädigte mach-