212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass die mutmasslich am 14. Februar 2022 zum Nachteil von D.________ begangene Straftat (Vergewaltigung, evtl. Schändung) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung resp. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigt.