Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. April 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die Akten der Haftverfahren ARR 22 138/139 und ARR 22 62 ein. Am 28. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.