, bei der Staatsanwaltschaft um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch am 4. April 2022 an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung sowie eine Verlängerung der bis zum 14. Mai 2022 angeordneten Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 14. August 2022. Mit Entscheid vom 12. April 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. In teilweiser Gutheissung des staatsanwaltlichen Antrags verlängerte es die Untersuchungshaft bis am 11. Juli 2022. Dagegen reichte A.______