Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 191 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft / Haftentlassung Strafverfahren wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung, sexuellen Handlungen mit Kindern, Diebstahls, Sachbeschädigung, Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Zechprellerei, Beschimpfung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12. April 2022 (ARR 22 138/139) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Vergewalti- gung, evtl. Schändung, sexueller Handlungen mit Kindern, Diebstahls, Sachbe- schädigung, Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Zechprellerei und Beschimpfung. Am 15. Februar 2022 wurde A.________ festge- nommen, nachdem ihn D.________ (nachfolgend auch Geschädigte genannt) am Vorabend gegenüber der Polizei beschuldigt hatte, gegen ihren Willen Ge- schlechtsverkehr mit ihr vollzogen zu haben. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nach- folgend: Zwangsmassnahmengericht) ihn für eine Dauer von drei Monaten in Un- tersuchungshaft, d.h. bis am 14. Mai 2022. Mit Schreiben vom 31. März 2022 er- suchte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Staatsanwaltschaft um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch am 4. April 2022 an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung sowie eine Verlängerung der bis zum 14. Mai 2022 angeordneten Un- tersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 14. August 2022. Mit Ent- scheid vom 12. April 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlas- sungsgesuch ab. In teilweiser Gutheissung des staatsanwaltlichen Antrags verlän- gerte es die Untersuchungshaft bis am 11. Juli 2022. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. April 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde ein und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – fol- gende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren ARR 22 138/139 vom 12. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei um- gehend in die Freiheit zu entlassen. 2. Eventualiter: Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren ARR 22 138/139 vom 12. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Un- tersuchungshaft bis Ende Mai zu verlängern. 3. Subeventualiter: Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner-Jura Seeland im Verfahren ARR 22 138/139 vom 12. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei eine angemessene, richterlich zu bestimmende Ersatzmassnahme anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. April 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stel- lungnahme. Gleichzeitig reichte es die Akten der Haftverfahren ARR 22 138/139 und ARR 22 62 ein. Am 28. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. April 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 3. Mai 2022 liess der amtliche Verteidiger der Beschwerdekammer ein undatiertes Schreiben des Be- 2 schwerdeführers zukommen, welches Letzterer irrtümlich an die Staatsanwaltschaft gerichtet hatte. Hierüber wurden die Parteien mit Verfügung vom 4. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt. Am 6. Mai 2022 ging ein weiteres undatiertes persönliches Schreiben des Beschwerdeführers bei der Beschwerdekammer ein, in welchem er sinngemäss um Gutheissung seiner Beschwerde ersuchte. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungs- gesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass die mutmasslich am 14. Februar 2022 zum Nachteil von D.________ begangene Straftat (Vergewaltigung, evtl. Schändung) – unter Vorbe- halt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung resp. Verlängerung von Unter- suchungshaft rechtfertigt. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht ist zu be- jahen, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte – wozu auch Aussagen, die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erscheinen, gehören – für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Be- teiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das un- tersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 14. Februar 2022 eine Mitbewohne- rin der J.________ (ein Ausbildungs- und Wohnzentrum für Menschen mit einer Beeinträchtigung) vergewaltigt, evtl. geschändet zu haben. Die Geschädigte mach- 3 te zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer habe an ihre Zimmertüre ge- klopft und insistiert, ins Zimmer eintreten zu können. Sie sei von ihm bedrängt wor- den und schliesslich sei es gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekom- men. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der Geschlechtsver- kehr sei einvernehmlich gewesen. 4.2.1 Die Geschädigte gab im Rahmen ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2022 der Polizei gegenüber an, dass sie den Beschwerdeführer bisher nicht gekannt habe (Protokoll der delegierten Einvernahme vom 15. Februar 2022, Z. 80 und Z. 176). Als sie um kurz vor halb neun abends im dritten Stock ihre Medikamente holen ge- gangen sei, habe er sie angesprochen und gefragt, ob sie zusammen eine Zigaret- te rauchen wollten, was sie verneint habe (a.a.O., Z. 41 ff., auch zum Folgenden). Danach sei sie in ihr Zimmer zurückgekehrt. Um ca. 21.30 Uhr sei wiederholt resp. in aufdringlicher Weise an ihre Tür geklopft worden, worauf sie zunächst nicht rea- giert habe. Da das Klopfen nicht aufgehört habe, habe sie schliesslich doch die Tür geöffnet und den Beschwerdeführer gesehen. Dieser habe gefragt, ob sie eine Zi- garette habe. Sie habe dies verneint und ihn an ihren Nachbarn verwiesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch darauf beharrt, in ihr Zimmer zu kommen, was sie schliesslich zugelassen habe. Dies jedoch nur, weil sie nicht gewusst habe, was sie sagen solle. Als der Beschwerdeführer daraufhin ihre Zigaretten erblickt habe, ha- be sie ihm eine angeboten. Als sie sich zum Fenster begeben habe, um dort eine Zigarette zu rauchen, habe sich der Beschwerdeführer ihr angenähert und ihr auf- dringliche Fragen gestellt. Anschliessend habe der Beschwerdeführer sie von hin- ten umarmt und begonnen, ihren Rücken zu massieren. Aus Angst, er würde ge- walttätig, habe sie nichts gesagt (a.a.O., Z. 58 ff. und Z. 94 f.). Der Beschwerdefüh- rer habe sie dann aufgefordert, sich auf allen Vieren aufs Bett zu legen. Dort habe er ihr die Jogginghose und den Slip zeitgleich ausgezogen. Daraufhin habe er be- gonnen, sie zuerst mit einem, kurz darauf mit zwei Fingern vaginal zu penetrieren. Sie sei schockiert gewesen und habe sich wiederum aus Angst nicht getraut, etwas zu sagen. Schmerzen habe sie dabei keine gehabt, aber sie habe sich gedemütigt gefühlt (a.a.O., Z. 104-106). Sie habe dem Beschwerdeführer zwar nicht gesagt, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm wünsche, wohl aber, dass sie einen Freund habe (a.a.O., Z. 61 ff. sowie Z. 98 ff. und Z. 113 ff.). Im Anschluss habe der Beschwerdeführer ihr gesagt, sie solle sich auf den Rücken legen. Danach habe er sie mit seinem Penis auf «bestialische» Weise und ohne Kondom vaginal pene- triert, was ihr Schmerzen bereitet habe (a.a.O., Z. 64 ff. und Z. 130 ff.). Von da an seien ihre Erinnerungen vage. Allerdings sei ihr die Dauer des Geschlechtsver- kehrs wie eine Ewigkeit vorgekommen. Der Beschwerdeführer habe währenddes- sen beide Hände um ihren Hals gelegt, als würde er sie erwürgen. Sie sei nicht ohnmächtig geworden, habe jedoch «Sternchen» gesehen (a.a.O., Z. 67 f. und Z. 163 ff.). Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 24. März 2022 bestätigte D.________ ihre Aussagen vom 15. Februar 2022. Sie sei zur Tatzeit unter Ein- fluss von Medikamenten gestanden (Protokoll der delegierten Einvernahme vom 24. März 2022, Z. 166). Die Medikamente hätten ermüdende Wirkung und würden ihr sexuelles Verlangen eher senken (a.a.O., Z. 102 ff. und Z. 120 f.). Sie habe sich aufgrund der Medikamente nicht wehren können. Zudem habe sie auch Angst ge- 4 habt sich zu wehren, da sie die Anwendung von Gewalt befürchtet habe (a.a.O., Z. 275-292). Der Beschwerdeführer sei eher ein Biest als ein Mensch gewesen; er habe nur den Geschlechtsakt gewollt (a.a.O., Z. 302 f.). 4.2.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung vom 15. Februar 2022 ebenfalls an, an der Tür der Geschädigten geklopft zu haben, um nach einer Zigarette zu fragen. Weitergehend divergieren die Schilderungen der am Gesche- hen Beteiligten. So will der Beschwerdeführer, als die Geschädigte die Tür geöffnet hatte, gesehen haben, dass diese bereits Gras geraucht habe und Alkohol auf ih- rem Tisch gestanden sei. Sodann sei sie es gewesen, die ihn zum Eintreten aufge- fordert habe. Im Zimmer sei es ebenfalls sie gewesen, die ihn verführt und auf Ge- schlechtsverkehr bestanden habe. Sie habe ihm gesagt, sie mache viel «Sex- sport», hätte nur einmal etwas mit einem Afrikaner gehabt und wünsche sich eine Wiederholung. Danach habe er ihr mit ihrer Einwilligung die Hosen und Unterhosen ausgezogen und sie gefragt, ob sie jetzt Sex haben wolle, was sie bejaht habe (Protokoll der delegierten Einvernahme vom 15. Februar 2022, Z. 25 ff. und Z. 213 ff.). Dabei sei die Geschädigte sehr feucht gewesen (a.a.O., Z. 73 f.) und habe stellenweise seinen Penis massiert (a.a.O., Z. 234 f.). Beim anschliessenden Geschlechtsverkehr sei die Geschädigte «sehr sexuell» gewesen, habe sehr ge- stöhnt und einen Orgasmus gehabt (a.a.O., Z. 81 f. und Z. 257 und 278). Gewürgt habe er die Geschädigte nicht. Insofern sie «Sterne gesehen» habe, müsse dies wohl damit zu tun haben, dass ihr der Geschlechtsverkehr so gut gefallen habe (a.a.O., Z. 338 ff.). Der Beschwerdeführer räumte ausserdem ein, am Vortag des Ereignisses Kokain und Amphetamine konsumiert zu haben (a.a.O., Z 188). An- lässlich seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 12. April 2022 hielt er erneut fest (vgl. Z. 10-18), dass der Geschlechtsverkehr einvernehm- lich gewesen sei. Die Bewohner des dritten Stocks der Battenberg Stiftung hätten sich gegen ihn verschworen. Es gebe viele Rassisten. Man habe ihn loswerden wollen. Dass die Geschädigte auch zu den Verschwörern gehöre, habe er nicht gewusst. 4.2.3 E.________, ein Kollege des Beschwerdeführers, gab am 15. Februar 2022 ge- genüber der Polizei an, den fraglichen Abend mit dem Beschwerdeführer verbracht zu haben. U.a. hätten sie um ca. 19.30 Uhr in seinem Zimmer gezockt. Der Be- schwerdeführer habe ihn immer wieder über D.________ ausgefragt, so beispiels- weise, ob er wisse, wo sie wohne. Zudem habe der Beschwerdeführer gesagt: «komm, wir bumsen die». Obschon es ihm von diesem Moment an bewusst gewe- sen sei, dass der Beschwerdeführer etwas Schlimmes im Schild führe, habe er ihm das Zimmer der Geschädigten gezeigt. Er habe sich Sorgen gemacht und nicht gewusst, was er tun solle. Der Beschwerdeführer sei ihm körperlich sehr überle- gen. Vor dem Zimmer angekommen, habe der Beschwerdeführer ihm gesagt «komm Bro, wir machen das zusammen», was er indes verneint habe. Der Be- schwerdeführer habe nicht aufgehört, an die Tür zu klopfen, und habe gesagt «Chill Bro, ich mache das einfach». Als D.________ die Tür geöffnet habe, sei der Be- schwerdeführer gleich ins Zimmer hinein und habe die Tür geschlossen. Er habe danach seine Kollegen im Wohnzimmer informiert und anschliessend leises Stöh- nen aus dem Zimmer von D.________ gehört. Das Stöhnen habe «einfach nicht sexuell erregt» getönt, auch habe er etwas wie Schreie resp. etwas wie im Sinn 5 «nein, ich will das nicht» vernommen. Aus Angst vor einer Reaktion des Beschwer- deführers habe er nichts unternommen. Als der Beschwerdeführer nach 20-30 Mi- nuten wieder aus dem Zimmer gekommen sei, hätten dessen Augen gestrahlt. Der Beschwerdeführer habe gesagt «das war so geil, sie war richtig feucht, ich habe ihn reingesteckt und sie gebangt». Anschliessend sei der Beschwerdeführer mit K.________ auf den Balkon und später seien er (E.________) und der Beschwer- deführer ins Stadtzentrum gegangen. Dort habe der Beschwerdeführer ständig ver- sucht, zu Kokain zu gelangen. Während der Taxifahrt nach Hause habe der Be- schwerdeführer ihm zudem gesagt, dass sie sich beide an einen Plan halten und sagen sollen, dass D.________ freiwillig mitgemacht habe. Da habe er gewusst, dass wirklich etwas passiert sei. Diese im Rahmen der ersten mündlichen Befra- gung getätigten Aussagen hat E.________ zwischenzeitlich parteiöffentlich bestätigt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ihn zweimal aufgefordert ha- be zu sagen, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei (Protokoll der Einvernahme von E.________ von 1. März 2022, Z. 259-263). Weiter soll der Beschwerdeführer ihn nach der mutmasslichen Vergewaltigung gefragt haben, ob er bereits eine Frau gegen deren Willen angefasst habe (a.a.O., Z. 238-240). 4.3 Es ist nicht die Aufgabe des Haftgerichts oder der Beschwerdekammer, die Aussa- gen einer eingehenden und abschliessenden Würdigung zu unterziehen. Dies wird Aufgabe des Sachgerichts sein. Im Haftverfahren genügt eine summarische Würdi- gung. Im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers, welcher anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung nun von einer ihm gegenüber erhobenen Ver- schwörung ausgeht, erscheinen die Aussagen der Geschädigten und der Aus- kunftsperson E.________ prima vista als glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht belastet würde, sind nicht erkennbar. Auf die ent- sprechenden Aussagen kann somit derzeit abgestellt werden. Sie reichen im aktu- ellen Verfahrensstadium zur Begründung eines dringenden Tatverdachts der Ver- gewaltigung, evtl. Schändung, aus. Die amtliche Verteidigung stellt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts denn auch zu Recht nicht in Frage und der Be- schwerdeführer räumt in seiner undatierten Eingabe an die Staatsanwaltschaft ein, einen Fehler begangen zu haben 4.4 Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2022 umfasst die von ihr geführte Strafuntersuchung neben der mutmasslichen Vergewaltigung (evtl. Schändung) weitere Vorwürfe, so u.a. Diebstahl, Zechprellerei, Betrug, Sachbe- schädigung, Beschimpfung und zwei weitere Sexualdelikte. Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang einzig ein Strafregisterauszug vom 15. Februar 2022 und ein Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30. März 2021 (in Akten ARR 22 62). Gemäss Letztgenanntem soll der Beschwerdeführer in der Nacht vom 19./20. März 2021 mit einer Prostituierten in einem Hotelzimmer in Biel vor einer minderjährigen Person den Geschlechtsverkehr vollzogen haben. Der Beschwerde- führer soll gemäss Rapport den Geschlechtsverkehr im Beisein einer weiteren Per- son nicht bestritten haben, wolle aber davon ausgegangen sein, dass diese 21 Jah- re alt gewesen sei. Darüber hinaus verweist die Staatsanwaltschaft auf eine Anzei- ge vom 21. Dezember 2021, wonach der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2021 eine minderjährige Person (geb. 4. Dezember 2005) an einer Bushaltestelle ange- sprochen, sich sodann im Bus neben diese gesetzt und deren Hand ergriffen ha- 6 ben soll. Weiter soll er das mutmassliche Opfer anschliessend zu dessen Wohnung begleitet haben, wobei er auf dem Weg dorthin dieses an eine Wand gedrückt und mehrfach über den Kleidern an den Brüsten und am Gesäss berührt haben soll. Ferner soll er versucht haben, das Opfer zu küssen. Der Beschwerdeführer habe das Opfer schliesslich bis in die Wohnung verfolgt und dann durch die anwesende Mutter der Wohnung verwiesen werden können. Der genannte Anzeigerapport liegt den Haftakten nicht bei. Jedoch räumte der Beschwerdeführer anlässlich der dele- gierten Einvernahme vom 15. Februar 2022 ein, dass ihm eine sexuelle Belästi- gung vorgeworfen werde. Dies deshalb, weil er eine betrunkene Frau, die er nach Hause begleitet habe, angefasst haben soll. Da vorliegend die mutmassliche Vergewaltigung (evtl. Schändung) Anlass zur In- haftierung gegeben hat und insoweit der dringende Tatverdacht bejaht werden kann, braucht an dieser Stelle nicht weiter auf die soeben wiedergegebenen, mehrheitlich unbelegten Tatvorwürfe eingegangen zu werden. 5. Die Anordnung der Untersuchungshaft wird u.a. mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr begründet. 5.1 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundes- gerichts 1B_34/2022 vom 11. Februar 2022 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4767/2021 vom 23. Septem- ber 2021 E. 4). Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Be- tracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hin- weisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden, unklare Wohnverhältnisse sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO, auch zum Folgenden). Bei Personen ausländischer Nationalität kommt dem Aufenthaltsstatus, der Anwesenheitsdauer in der Schweiz, dem Aus- mass der Integration und den familiären Beziehungen eine wichtige Bedeutung zu. Auch bei einer Flucht in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht ohne Weiteres dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfah- rens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Dauer des Strafvollzugs mit je- ner der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheits- strafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). 7 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft begründen die Fluchtgefahr zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz sozial und wirtschaftlich kaum integriert sei und seine finanzielle Situation als prekär bezeichnet werden müsse. Er verfüge weder über eine Arbeit noch eine Un- terkunft und zu seiner ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Mutter bestehe keine intensive Beziehung. In seinem Herkunftsland Ghana, welches er im Jahr 2011 als Dreizehnjähriger verlassen habe, lebe seine Grossmutter, mit welcher er noch in Kontakt stehe. Mit den Gepflogenheiten seines Heimatlands sei er vertraut. Er spreche deutsch und französisch, was einen Aufenthalt in verschiedenen Ländern vereinfachen würde. Angesichts der persönlichen Umstände und der Tatsache, dass ihm im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstra- fe, der Verlust seines Aufenthaltsrechts und eine obligatorische Landesverweisung drohe, müsse die Fluchtgefahr als ausgeprägt bezeichnet werden. Fehlende finan- zielle Mittel sprächen nicht dagegen. Dass sich der Beschwerdeführer bei anderer Gelegenheit gegen eine Flucht entschieden haben solle, sei für den aktuellen Vor- wurf ebenfalls ohne Belang. Die nunmehr angeordnete und bereits vollzogene Haft dürfte ihm den Ernst der Lage vor Augen geführt haben. 5.3 Der Beschwerdeführer demgegenüber verneint das Vorliegen konkreter Anzeichen einer Fluchtgefahr. Weder habe er eine enge Bindung zu seinem Herkunftsland noch verfüge er über die finanziellen Mittel, sich eine Reise nach Ghana und einen längeren Aufenthalt im Ausland leisten zu können. Allein ein einmaliger Besuch seiner Grossmutter in Ghana vermöge keine enge Beziehung zu seinem Herkunfts- land zu begründen. Im Übrigen würden in Ghana keine weiteren Verwandten mehr leben. Aufgrund des nunmehr zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz sei anzu- nehmen (so die Ausführungen des amtlichen Verteidigers), dass er keine weiteren Bekanntschaften oder Kontakte in Ghana habe. Engere Kontakte bestünden auch im übrigen Ausland nicht. Das Zwangsmassnahmengericht habe weiter dem be- stehenden sozialen Netzwerk in der Schweiz nicht Rechnung getragen. Er sei als Jugendlicher in die Schweiz gekommen und habe praktisch die Hälfte seines Le- bens und insbesondere die prägendsten Jugendjahre hier verbracht. Er sei hier zur Schule gegangen und habe Freundschaften geschlossen. Das Aufwachsen in die- sen Jugendjahren habe eine nicht unbeachtliche Verwurzelung in der Schweiz mit sich gebracht. Er habe sein soziales Netzwerk hier geknüpft, spreche fliessend Schweizerdeutsch. Das Netzwerk abzubrechen und irgendwohin zu flüchten, er- scheine unwahrscheinlich, zumal er nirgendwo sonst auf gute Kontakte zurückgrei- fen könnte. Auch seine persönlichen Eigenschaften würden gegen eine Fluchtge- fahr sprechen. Er habe sich bisher kooperativ gezeigt und bereitwillig Aussagen gemacht. Er verhalte sich ruhig und friedlich, so dass angenommen werden dürfe, dass er keine erhöhte kriminelle Energie aufweise, die ihn zu überstürzten Hand- lungen wie einer Flucht bewegen würden. Er habe keine Fluchtabsichten. Selbst wenn er flüchten wollte, wüsste er nicht wohin. 5.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana. Er kam 2011 als Drei- zehnjähriger im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Er spricht Ewe, Englisch, Französisch und Deutsch resp. Schweizerdeutsch. Die Aufenthaltsdauer von rund elf Jahren und die Sprachkenntnisse sprechen für einen gewissen Bezug des Beschwerde- 8 führers zur Schweiz. Ebenfalls darf angenommen werden, dass er hier Bekannt- schaften geknüpft hat. Ungeachtet dessen geht die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft einig, dass von ausge- prägter Fluchtgefahr ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer ist hier in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert. Er verfügt weder über eine Ausbildung noch eine Arbeitsstelle. Eine Rückkehr in die J.________ ist ausgeschlossen (Ein- vernahme Hafteröffnung vom 15. Februar 2022, Z. 240 f.). Seine einzige Verwand- te in der Schweiz ist seine Mutter, welche in Genf lebt. Mit ihr soll er jedoch einen grossen Streit gehabt haben, weshalb die Beziehung zu ihr zumindest derzeit als nicht intakt bezeichnet werden muss. Jedenfalls geht der Beschwerdeführer selber davon aus, dass er im Fall einer Haftentlassung nicht zur Mutter gehen können wird (a.a.O., Z. 255 f.). Über eine anderweitige Unterkunftsmöglichkeit verfügt er nicht. Bei einer Haftentlassung könnte der Beschwerdeführer somit nicht auf gere- gelte resp. stabile Verhältnisse zurückgreifen. In Ghana leben seine Grossmutter und – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde – auch seine Tante (a.a.O., Z. 92). Den Kontakt zur Grossmutter pflegt er nach wie vor (a.a.O., Z. 105). Angesichts der Tatsache, dass er in seinem Heimatland über soziale Kontakte verfügt und er die dortigen Lebensgewohnheiten kennt, dürfte es ihm nicht schwerfallen, sich in Ghana wieder zurechtzufinden. Ob die in Ghana bestehenden Kontakte eng sind, ist dabei nicht von ausschlaggeben- der Bedeutung. Gleiches gilt betreffend die finanzielle Situation. Diese ist zwar nicht rosig und allfällige Reisekosten wären nicht so leicht aufzubringen. Wie das Zwangsmassnahmengericht in diesem Zusammenhang indes zutreffend festgehal- ten hat, sprechen fehlende finanzielle Mittel nicht gegen Fluchtgefahr. Geld kann (legal oder illegal) beschafft werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur durch Flucht ins Ausland, sondern auch durch ein Un- tertauchen im Inland dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzie- hen könnte. Für ein Untertauchen in der Schweiz bedürfte der Beschwerdeführer weniger Geldmittel. Ausserdem könnte er im Fall des Untertauchens weiterhin sei- ne sozialen Kontakte pflegen. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu gewichten sind ausserdem die drohende Sanktion und der mögliche Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz. Der ge- gen den Beschwerdeführer erhobene Vergewaltigungsvorwurf (resp. Schändungs- vorwurf) wiegt schwer. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung hat er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe (vgl. Art. 190 StGB: Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren) oder allenfalls einer Massnahme zu rechnen (vgl. dazu Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2022 an das Zwangsmassnahmengericht, wo- nach der Beschwerdeführer entsprechend begutachtet werden soll). Weiter droht ihm im Fall einer Verurteilung eine Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren, von welcher das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel aus- nahmsweise absehen kann (Art. 66a Abs. 1 Bst. h i.V.m. Abs. 2 StGB). Ob ein Här- tefall gegen die Landesverweisung sprechen könnte, erscheint hier prima facie zweifelhaft. Wie das Zwangsmassnahmengericht auch hier zutreffend festgehalten hat, ist dies jedoch nicht im Haftverfahren zu prüfen (Beschluss der Beschwerde- kammer der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 126 vom 6. April 2021 E. 4.5). Wird der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von über 9 einem Jahr verurteilt, droht ihm überdies der Widerruf seines ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts, d.h. seiner Niederlassungsbewilligung C (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration [AIG; SR 142.20], vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3). Der Beschwerdeführer muss demzufolge konkret befürchten, dass er sich im Fall einer Verurteilung – nach Verbüssung der Freiheitsstrafe – längere Zeit nicht mehr in der Schweiz wird aufhalten dürfen. Sollte ihm überdies das Aufenthaltsrecht von der Migrationsbehörde entzogen werden, wird ihm auch längerfristig keine dauerhafte Rückkehr in die Schweiz mehr möglich sein. Weshalb der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund Anlass sehen sollte, sich weiterhin dem Verfahren und dem all- fälligen Vollzug zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlas- sen möchte, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Daran ändert selbst seine Beziehung zu einer im Wallis lebenden Frau nichts, zumal diese erst seit Kurzem besteht (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2022, Z. 48 f. [eineinhalb Monate]) und über die Qualität der Beziehung nichts be- kannt ist. Ob sein Verhalten auf überstürzte Handlungen schliessen lässt oder nicht, kann offengelassen werden. Im Fall des Verneinens vermöchte dies ange- sichts der bestehenden diversen Fluchtindizien die Fluchtgefahr ohnehin nicht zu minimieren. 5.5 Zusammengefasst überwiegen derzeit die für eine Fluchtgefahr sprechenden Ge- sichtspunkte. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer, welcher mehrere Sprachen spricht, im Fall einer Haftentlassung dem Strafverfah- ren und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte, sei es durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz. Die Fluchtgefahr muss insge- samt als ausgeprägt bezeichnet. 6. Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrau- chen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso- nen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- 10 dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 6.2 Die Kollusionsgefahr wird vom Zwangsmassnahmengericht damit begründet, dass es sich vorliegend um ein «Vier-Augen-Delikt» handle, der Beschwerdeführer den Tatvorwurf bestreite und deshalb den Aussagen der Geschädigten und der Aus- kunftsperson E.________ entscheidende Bedeutung zukomme. Es sei durchaus denkbar, dass diese erneut befragt werden müssten. Zudem habe E.________ weitere Personen genannt, die Angaben zum Sachverhalt machen könnten. Diese seien noch nicht parteiöffentlich befragt worden. Angesichts der drohenden Sankti- on mitsamt obligatorischer Landesverweisung müsse das Kollusionsinteresse als gross bezeichnet werden. Ausserdem hätten seitens des Beschwerdeführers be- reits Kollusionsversuche stattgefunden. Vorliegend bestehe angesichts der Schwe- re des Tatvorwurfs ein grosses öffentliches Interesse an einer kollusionsfreien Sachverhaltsabklärung. Die Strafuntersuchung sei noch nicht abgeschlossen und es sei nicht auszuschliessen, dass weitere Personen zweckdienliche Angaben ma- chen könnten. 6.3 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass mangels konkreter Anhaltspunkte keine Kollusionsgefahr angenommen werden könne. Der Sachverhalt sei abgeklärt bzw. die tatnahen Aussagen seien eingeholt und im Rahmen der jeweils zweiten, par- teiöffentlichen Befragung manifestiert worden. Die Geschädigte und die Auskunfts- person E.________ seien bereits parteiöffentlich einvernommen worden. Es gehe nun vielmehr um die Würdigung der erhobenen Aussagen, als um die Abklärung weiterer Sachverhaltselemente. Sodann wäre es für ihn – wenn er es denn tatsäch- lich wollen würde – ausgesprochen schwierig, die relevanten Personen ausfindig zu machen. Die Geschädigte und die Auskunftsperson E.________ seien umgezo- gen. Deren neuen Adressen kenne er nicht. Die weiteren von der Auskunftsperson genannten Bewohner der J.________ seien ihm ebenfalls kaum bekannt, sodass sich eine Kontaktaufnahme massiv erschweren würde. Schliesslich habe keine der in Frage kommenden (mutmasslich) beinflussbaren Personen ein Motiv, ihn zu be- günstigen, zumal er nur kurze Zeit in der J.________ gelebt und die Bewohner ge- gen sich aufgebracht habe. Zudem wäre sehr unglaubhaft, wenn die Geschädigte und die Auskunftsperson E.________ zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt ihre Aus- sagen in relevanter Weise ändern bzw. zurückziehen würden. Weiter sei nicht er- stellt, dass er tatsächliche Beeinflussungsversuche unternommen hätte oder solche planen würde. 6.4 Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 6.1 hiervor), ob konkre- te Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei einer Freilassung an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern könnte. Der den Tatvorwurf bestreitende Beschwerdeführer hat ein grosses Interesse dar- an, dass von seiner Sachverhaltsschilderung ausgegangen wird, droht ihm doch im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion und insbesondere der Verlust seiner Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz. Ausserdem hat er – anders als er geltend macht – in der Vergangenheit bereits versucht, auf das Aussageverhal- 11 ten anderer einzuwirken (vgl. Aussagen von E.________, wonach der Beschwerde- führer ihm gesagt haben soll, er solle angegeben, dass die Geschädigte freiwillig mitgemacht habe [E. 4.2.3 hiervor]). Soweit die Auskunftsperson E.________ und die Geschädigte betreffend ist für die Beschwerdekammer jedoch nicht erkennbar, inwieweit ihre Aussagen kollusionsanfällig sein könnten. Beide haben bereits zweimal (davon einmal parteiöffentlich) Angaben zum Geschehen gemacht. Beide Male waren die Schilderungen gleichlautend. Die Geschädigte und die Auskunfts- person belasteten den Beschwerdeführer auch anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme schwer. Damit ist zumindest fraglich, inwiefern allfällige Kollusions- handlungen überhaupt noch zielführend wären. Eine Aussageänderung erscheint eher unwahrscheinlich, zumal die Geschädigte von sich aus unmittelbar nach Tat die Polizei kontaktiert hat und in keiner Beziehung zum Beschwerdeführer steht. Al- lein der Umstand, dass es sich vorliegend um ein «Vier-Augen-Delikt» handelt und den Aussagen der Geschädigten – wie auch denjenigen der Auskunftsperson E.________ – zweifellos entscheidende Bedeutung zukommt, vermag eine auf sie bezogene Kollusionsgefahr bis Abschluss der Strafuntersuchung nicht zwingend zu rechtfertigen. Letztlich braucht diese Frage hier aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Indes ist dem Zwangsmassnahmengericht darin zuzustimmen, dass die von E.________ genannten weiteren Personen (F.________, G.________ und H.________ [Einvernahmeprotokoll von E.________ vom 1. März 2022, Z. 184- 202]; ferner Aussagen von E.________ vom 15. Februar 2022, wonach der Be- schwerdeführer nach der mutmasslichen Tat mit K.________ auf den Balkon ge- gangen sei) allenfalls noch sachdienliche Aussagen machen können, insbesondere zum Nachtatverhalten. Dass bisher scheinbar noch keine Einvernahmen stattge- funden haben, steht der Annahme von Kollusionsgefahr nicht entgegen. So lange die genannten Personen noch nicht parteiöffentlich einvernommen worden sind, ist von konkreter Kollusionsgefahr auszugehen. Im Fall einer Haftentlassung muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer mit den von E.________ genannten Personen Kontakt aufnehmen und diese – wie in der Nacht vom 14./15. Februar 2022 bei E.________ – zu ihn begünstigenden Aussagen anhalten könnte. Allein der Umstand, dass diese scheinbar nicht mehr gut auf ihn zu sprechen seien, ändert an der Kollusionsgefahr nichts, kann sich dies doch auch wieder ändern re- sp. schliesst dies eine Einflussnahme nicht von vornherein aus. Gleiches gilt hin- sichtlich seines Einwands, wonach er die Bewohner der J.________ nicht so gut kennen würde. Zusammengefasst bestehen somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer in Freiheit mit F.________, G.________, H.________ und K.________ Kontakt aufnehmen und versuchen könnte, deren Aussageverhalten zu beeinflussen. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft kann sichergestellt werden, dass er seine Situation im laufenden Strafverfahren nicht durch Abspra- chen verbessert und damit die Ziele der Untersuchung stören oder vereiteln könn- te. 12 7. 7.1 Das Zwangsmassnahmengericht liess die Frage der Wiederholungsgefahr offen, da es die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht hat. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft – wie bereits im Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht – geltend, dass sich die Untersuchungshaft auch we- gen Wiederholungsgefahr rechtfertige. 7.2 Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut ist die Bestimmung dahin auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» dro- hen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweis). Für das Vorliegen von Wiederholungs- gefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheb- lich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_667/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.1 und 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Anordnung/Verlängerung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Be- schleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch im- mer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Inter- esses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hin- dern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und BGE 143 IV 9 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweis). 7.3 Die Staatsanwaltschaft macht unter Hinweis auf die dem Beschwerdeführer vorge- worfenen drei Sexualdelikte (Vergewaltigungs-, evtl. Schändungsvorwurf zum Nachteil der Geschädigten; zweimal sexuelle Handlungen mit Kindern [vgl. vorne E. 4.4]) geltend, dass dieser mit seinem Verhalten manifestiert habe, dass er nicht in der Lage sei, sich gesetzestreu zu verhalten. Er habe sich durch die ausgestan- dene Polizeihaft im Zusammenhang mit dem ersten Vorwurf der sexuellen Hand- lungen mit Kindern nicht beeindrucken lassen, ebenso wenig hätten die erfolgten Einvernahmen im Zusammenhang mit dem zweiten Sexualdelikt z.N. einer minder- jährigen Person zu einer Änderung seines Verhaltens geführt. Der Beschwerdefüh- rer habe im Wissen um das laufende Strafverfahren weiter delinquiert. Es sei da- von auszugehen, dass es zu weiteren Delikten ähnlicher Art kommen werde. Es 13 seien keine Umstände erkennbar, die einen anderen Schluss zulassen würden. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr sei somit zu bejahen 7.4 Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Strafta- ten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie kön- nen jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straf- taten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1 und 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kann derzeit nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer die ihm in der vorliegenden Strafuntersuchung vorgewor- fenen Sexualdelikte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Bezüglich der Vergewaltigung, evtl. Schändung, begangen am 14. Februar 2022 zum Nachteil von D.________ kann aktuell – ungeachtet der Bejahung des dringenden Tatverdachts – nicht von einer erdrückenden Beweislage gesprochen werden, weshalb diese Tat nicht als Vortat berücksichtigt werden darf. Betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern, begangen am 19./20. März 2021 zum Nachteil von Luca Matic (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30. März 2021 [in Akten ARR 22 62]) und vorne E. 4.4) und am 30. Oktober 2021 (sie- he E. 4.4 hiervor), liegen keine resp. kaum Unterlagen vor. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft können somit keiner rechtsgenüglichen Prüfung unterzogen werden, weder im Hinblick auf das Vortatenerfordernis resp. die Frage, ob eine er- drückende Beweislage vorliegt, noch mit Blick auf die ebenso erforderliche Rück- fallgefahr und Sicherheitsgefährdung. 7.5 Angesichts der Tatsache, dass sich die Untersuchungshaft derzeit mit Flucht- und Kollusionsgefahr begründen lässt (zur Verhältnismässigkeit vgl. nachfolgend E. 8), wird davon abgesehen, der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der die Wie- derholungsgefahr begründenden haftrelevanten Unterlagen anzusetzen. Stattdes- sen wird an dieser Stelle offengelassen, ob sich die Untersuchungshaft auch mit Wiederholungsgefahr rechtfertigen liesse. Der Staatsanwaltschaft ist es jedoch un- benommen, diesen Haftgrund später unter Einreichung entsprechender Belege (in- kl. das dannzumal allenfalls bereits vorliegende forensisch-psychiatrische Gutach- ten [vgl. dazu Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2022 an das Zwangs- massnahmengericht, wonach der Beschwerdeführer entsprechend untersucht wer- den soll und das Gutachten bis Ende August 2022 vorliegen soll; in Akten ARR 22 138]) erneut vorzubringen. Vor diesem Hintergrund braucht an dieser Stelle auf die vom Beschwerdeführer gegen die Wiederholungsgefahr vorgebrachten Einwände nicht eingegangen zu werden. Gleiches gilt betreffend die Beteuerungen, wonach er den Fehler einsehe, die Geschädigte um Verzeihung bitte und – sinngemäss – er aus Fehlern lerne, damit dies nicht mehr passiere. 14 8. 8.1 Die Haft muss schliesslich verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangs- massnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, inner- halb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafver- fahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhält- nismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Strafta- ten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. Februar 2022 in Haft. Mit der vom Zwangsmassnahmengericht gewährten Haftverlängerung von drei Monaten kommt die Gesamtdauer der Untersuchungshaft von insgesamt fünf Monaten noch nicht in die Nähe der im Verurteilungsfall zu erwartenden Sanktion. Die Gefahr der Über- haft besteht somit nicht. 8.3 Betreffend die weiteren Ermittlungshandlungen führte die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag aus, dass allfällige weitere Auskunftspersonen, namentlich weitere Bewohner der J.________, noch zu befragen seien. In ihrer Stellungnahme macht sie hierzu – trotz erhobener Einwände des Beschwerdefüh- rers – keine näheren Ausführungen. Demgegenüber wird im angefochtenen Ent- scheid festgehalten, dass die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Nach Durchführung der weiteren geplanten Befragungen werde der polizeili- che Schlussbericht abzuwarten sein, bevor gegebenfalls die Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt und, nach Erledigung allfälliger Beweisanträge, Anklage erhoben werden könne. Mit diesen Verfahrensschritten sei ein Zeitbedarf von drei Monaten vereinbar. Es ist der Beschwerdekammer nicht bekannt, ob die von der Auskunftsperson E.________ genannten Personen bzw. weitere Bewohner der J.________ parteiöf- fentlich befragt worden sind resp. befragt werden sollen. Sind diese beabsichtigt, aber noch nicht durchgeführt worden, so sind sie mit Blick auf das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot umgehend zu veranlassen. Die Personen sind namentlich bekannt und Gründe, welche gegen die Ansetzung eines zeitnahen Termins sprächen, sind nicht ersichtlich. Weitere in Bezug auf den die Untersuchungshaft begründenden Vergewaltigungs- resp. Schändungsvorwurf zu tätigende Ermittlungsansätze der Polizei sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Die insoweit geführte Strafuntersuchung sollte demnach alsbald abgeschlossen werden können. Indes werden dem Beschwerdeführer noch weitere Delikte vorgeworfen, deren Strafuntersuchung scheinbar mit der der Unter- suchungshaft zugrundeliegenden Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, evtl. 15 Schändung, vereinigt worden ist. Wie weit die diesbezüglichen Ermittlungen fortge- schritten sind, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer. So oder anders dürfen im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der Haftdauer nur diejenigen Ermitt- lungshandlungen ins Gewicht fallen, derentwegen Untersuchungshaft angeordnet worden ist. Insoweit ist dem Zwangsmassnahmengericht darin beizupflichten, dass mit Blick auf die vermutlich noch vorzunehmenden Befragungen von Auskunftsper- sonen, die Schlusseinvernahmen, die Ausarbeitung der Anklageschrift und die zu gewährende Frist gemäss Art. 318 StPO eine Haftdauer von drei Monaten verein- bar ist. Dies selbst dann, wenn keine Auskunftspersonen mehr befragt werden soll- ten. Eine Haftkürzung drängt sich nicht auf. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche eine Haftentlassung zur Fol- ge haben müsste, ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Strafverfolgungsbehörden noch nicht alle Personen einvernommen haben sollten, die sachdienliche Angaben machen könnten, kann noch nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsge- bots gesprochen werden. 8.4 Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen. Insoweit hat das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt, dass sich Ersatzmassnahmen diesfalls regel- mässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer ange- regte Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Unter- tauchen im Inland nicht zu verhindern. So können schweizerische Behörden aus- ländischen Behörden nicht verbieten, ihren Staatsangehörigen neue Reisepapiere auszustellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Zudem finden im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Eine regelmässige Meldepflicht auf einer Polizeiwache, allenfalls verbunden mit ei- nem überwachten Hausarrest, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Flucht oder ein Un- tertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubten einzig die ra- sche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe inner- halb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektro- nischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwa- chung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Soweit die Kollusionsgefahr betreffend bestehen ebenfalls keine geeigneten Er- satzmassnahmen. Auch ein allfälliges Rayonverbot oder – was zwar nicht explizit geltend gemacht worden ist – ein allfälliger Hausarrest vermögen die Gefahr einer 16 Kontaktaufnahme nicht hinreichend zu bannen. Zum einen würde eine Verletzung der eben genannten Massnahmen erst zu spät erkannt werden. Eine persönliche Begegnung könnte demzufolge selbst mit überwachtem Hausarrest oder Rayon- verbot nicht verhindert werden. Zum anderen könnte eine Verletzung eines gleich- zeitig erlassenen Kontaktverbots ebenfalls erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden. Eine Kontaktaufnahme ist im Übrigen auch von zu Hause aus – mittels elektronischer Geräte – möglich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Be- schwerdeführer über Drittpersonen zu den Kontaktdaten der Auskunftspersonen gelangen könnte. 8.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhält- nismässigkeitsaspekten als rechtens. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile scheinbar die Zeit dazu genutzt hat, um über den Vorfall vom 14. Februar 2022 nachzudenken, und die Geschädigte um Verzeihung bittet, macht die Haft nicht un- verhältnismässig. Gleiches gilt betreffend seines jungen Alters und den Wunsch, sein Leben wieder in Freiheit verbringen zu wollen. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate verlängert hat. Die Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für sei- ne Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der undatierten persönlichen Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers (Eingang Beschwerdekammer: 6. Mai 2022) wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (ohne Beilage – per Kurier) Bern, 6. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Schärer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 18