Auch die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, soweit sie überhaupt einer Überprüfung zugänglich sind. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Dem Beschuldigten, der sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).