3 denfalls erfolgte keine Zustellung unmittelbar vor Weihnachten und es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführerin durch den Zeitpunkt der Eröffnung Nachteile entstanden oder Verfahrensrechte verletzt worden sind. Unklar ist, was die Beschwerdeführerin aus der fehlenden Paginierung der Akten ableiten will, zumal sie selber ausführt, das sei nicht mit Nachteilen verbunden. Eine Verletzung von Parteirechten ist nicht ersichtlich. Auch die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, soweit sie überhaupt einer Überprüfung zugänglich sind.