Sie hätte diesfalls rechtzeitig ein Ausstandsgesuch stellen müssen. Dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung eine bewusste Schikane gewesen sein soll, ist eine blosse Parteibehauptung, welche jeder Grundlage entbehrt und keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat. Je-