Da die als fehlerhaft gerügte antizipierte Beweiswürdigung auf eine inhaltliche Prüfung der Sache abzielt, ist dieser Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.5.2). Die Staatsanwaltschaft hat zudem in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb sie nicht von der Erfüllung der Tatbestände ausgeht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat kein Ausstandsgesuch gestellt; ein solches wäre zudem offensichtlich verspätet erfolgt.