141 IV 1 E. 1.1). 3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr Beweisantragsrecht verletzt worden sei, ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen und wies diese letztmals mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ab. Eine Gehörsverletzung oder Verletzung eines Parteirechts ist nicht erkennbar. Eine Anordnung, welche gegen Art. 139 StPO verstösst, kann zudem nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 Bst. b i.V.m.