Die Generalstaatsanwaltschaft führt zutreffend aus, dass die Strafnorm der Begünstigung das Funktionieren der Strafrechtspflege, also kollektive Interessen schützt. Individuelle Rechtsgüter sind bei diesem Tatbestand nicht mitgeschützt, weshalb der Beschwerdeführerin bezüglich der zur Anzeige gebrachten Begünstigung keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 507 vom 18. März 2020 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1).