Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, das heisst wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1). Gegenstand der Beschwerde bildet ausschliesslich die Einstellung wegen Begünstigung (Beschwerde Ziffer III./1.3). Die Generalstaatsanwaltschaft führt zutreffend aus, dass die Strafnorm der Begünstigung das Funktionieren der Strafrechtspflege, also kollektive Interessen schützt.