104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, das heisst wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1).