den Weisungen für eine beförderliche Erledigung des Verfahrens zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.