3. Den Beschuldigten 1-3 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1-3, alle v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)