Die Entschädigung wird demnach auf pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Da es sich beim vorliegend umstrittenen Straftatbestand um ein Offizialdelikt handelt, ist die Entschädigung durch den Kanton Bern auszurichten (BGE 147 IV 47 E. 4.2). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.