7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 Die Beschuldigten 1-3 haben für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat keine Honorarnote eingereicht. Die Entschädigung wird demnach auf pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.