8 gen die Ehre (Art. 173 ff. StGB) geprüft (vgl. die Mitteilung vom 1. April 2022). Auch insoweit liegt keine Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt vor. 6. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass kein tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 312 StGB vorliegt. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.