Amtsmissbrauchs. Dieses allenfalls pflichtwidrige Verhalten könnte Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der zuständigen Verwaltungsbehörde sein, nicht indes für ein Strafverfahren, wie es von der Staatsanwaltschaft richtig ausgeführt wurde. Der Sachverhalt der angeblichen herablassenden und ehrverletzenden Äusserungen in den weiteren Mitteilungen der Beschuldigten 1-3 im G.________(Amtsanzeiger) im Hinblick auf das die Beschwerdeführerin betreffende Spesenverfahren wird unter dem Gesichtspunkt von strafbaren Handlungen ge-