68 der dazumal gültigen Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde F.________(Ortschaft) von 2012 im Wesentlichen darauf, den ordnungsgemässen Vollzug der gefassten Beschlüsse zu überwachen, in die Akten der Einwohnergemeinde F.________(Ortschaft) Einsicht zu nehmen, die Geschäfte zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat und den Stimmberechtigten zu berichten. Da die GPK keine hoheitliche Gewalt ausübt, fällt die über die Veröffentlichung des Prüfberichts am 27. Mai 2022 hinausgehende Berichterstattung, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin unzulässig gewesen sein soll, von vornherein nicht unter den Tatbestand des