Ihre Befugnis beschränkte sich gemäss Art. 68 der dazumal gültigen Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde F.________(Ortschaft) von 2012 im Wesentlichen darauf, den ordnungsgemässen Vollzug der gefassten Beschlüsse zu überwachen, in die Akten der Einwohnergemeinde F.________(Ortschaft) Einsicht zu nehmen, die Geschäfte zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat und den Stimmberechtigten zu berichten.