Das Informieren der Stimmberechtigten im G.________(Amtsanzeiger) vom September und November 2020 stellt keine Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt dar. Anders als es die Beschwerdeführerin meint, hat die GPK und damit deren Mitglieder (Beschuldigte 1-3) keine Amtsgewalt inne. Ihre Befugnis beschränkte sich gemäss Art.