Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat, wurden vorliegend seitens der Beschuldigten 1-3 in ihrer Funktion als Mitglieder der GPK weder Verfügungen kraft hoheitlicher Gewalt erlassen noch liegt eine Ausübung von Zwang vor. Das Informieren der Stimmberechtigten im G.________(Amtsanzeiger) vom September und November 2020 stellt keine Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt dar.