312 StGB). Unter Amtsgewalt wird die Summe aller Machtmittel verstanden, welche zur Durchführung einer amtlichen (hoheitlichen) Handlung eingesetzt werden können (vgl. TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 312 StGB). Kein Missbrauch von Amtsgewalt liegt vor bei Kompetenzüberschreitungen durch pflichtwidrige Handlungen, die nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgen (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 312 StGB mit Hinweis auf BGE 113 IV 29 E. 1). 5.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens.