Erfasst sind Fallgestaltungen, in denen der Täter eine den Adressaten belastende amtliche Verfügung, d.h. einen rechtsgestaltenden Akt, vornimmt, obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Darüber hinaus sind auch die Fälle erfasst, in denen der Täter im Rahmen einer Amtshandlung unzulässigen Zwang anwendet. Schliesslich fallen unter Art. 312 StGB die Fälle, in denen Zwangsmittel in Ausnützung der besonderen Machtbefugnisse, aber ohne Bezug zu einer in Frage stehenden Amtshandlung angewendet werden (vgl. WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 4 ff. zu Art. 312 StGB).