7 statteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (vgl. zum Ganzen: BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 114 IV 41 E. 2 mit Hinweisen). Erfasst sind Fallgestaltungen, in denen der Täter eine den Adressaten belastende amtliche Verfügung, d.h. einen rechtsgestaltenden Akt, vornimmt, obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.