5. 5.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, die Beschuldigten 1-3 hätten als GPK-Mitglieder Amtsgewalt innegehabt. Es sei in der Zuständigkeit der GPK gelegen, die Stimmberechtigten über die Ergebnisse der Spesenuntersuchung zu informieren. Die Beschuldigten 1-3 seien in der Pflicht gewesen, die Stimmberechtigten objektiv und sachlich zu informieren. Diese Pflicht hätten sie verletzt, indem sie in ihrer Funktion als GPK-Mitglieder wiederholt unsachliche, unnötige und ehrverletzende Stellungnahmen betreffend die Beschwerdeführerin sowie Nicht-Wiederwahl-Empfehlungen abgegeben hätten.