Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit Mitteilung und Verfügung vom 1. April 2022 umfassend erledigte, spricht indes nicht für eine faktische Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe faktisch ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs eröffnet, kann mithin nicht gefolgt werden.