Beim Vermerk des Amtsmissbrauchs in der Terminumfrage und der Vorladung handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb, welcher zu keiner faktischen Eröffnung eines Strafverfahrens führen kann. Hinsichtlich der zeitlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass es zwar wünschenswert gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs umgehend nach der Ergänzung der Strafanzeige zufolge eindeutiger Nichterfüllung des Straftatbestandes nicht an die Hand genommen hätte.