6 dass sich die Vergleichsverhandlung einzig auf den Straftatbestand der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung, nicht aber auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs bezog. Beim Vermerk des Amtsmissbrauchs in der Terminumfrage und der Vorladung handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb, welcher zu keiner faktischen Eröffnung eines Strafverfahrens führen kann.