Straftatbestand sowie den Betreff in den jeweiligen Einvernahmeprotokollen vom 18. November 2021). Anhaltspunkte, dass sich die Einvernahmen auch auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs bezogen hätten, liegen keine vor. Insbesondere betraf auch die Frage, warum am 6. November 2020 erneut eine Mitteilung erfolgt sei, wenn doch der GPK-Prüfbericht bereits am 22. Mai 2020 veröffentlich worden sei, offensichtlich den Vorwurf der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung und nicht den Vorwurf des Amtsmissbrauchs.