Darin liegt keine Eröffnung eines Strafverfahrens (vgl. E. 4.2 hiervor). Weiter geht aus den Akten hervor, dass sich der Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei Bern vom 30. März 2021 (Art. 312 StPO) betreffend delegierte parteiöffentliche Befragung der Beschuldigten 1-3 und der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf den ebenfalls angezeigten Vorwurf der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung bezog, wobei insoweit gleichentags eine Untersuchung gegen die Beschuldigten 1-3 eröffnet worden war (vgl. hierzu insbesondere den im Ermittlungsauftrag aufgeführten