Die Aufforderung der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2022, die Angaben und Erklärungen in der eingereichten Strafanzeige zu ergänzen und auszuführen, worin im vorliegenden Fall die «Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt» liege, stellt eine typische Handlung dar, welche vor Eröffnung der Untersuchung vorgenommen wird. Sie diente lediglich der Vervollständigung der Anzeige und bezog sich zudem auf einen klar umgrenzten Bereich. Darin liegt keine Eröffnung eines Strafverfahrens (vgl. E. 4.2 hiervor).