Ebenso wurde die vorgängige Einholung einer schriftlichen Stellungnahme gestützt auf Art. 145 StPO vom Bundesgericht als zulässige Vorabklärung gewertet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2012 vom 4. Juni 2013 E. 2.2). 4.3 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe faktisch ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs eröffnet, kann nicht gefolgt werden. Wie sich bereits aus Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO ergibt, stützt sich die Staatsanwaltschaft für die Beurteilung, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung gegeben ist, u.a. auf die Strafanzeige sowie die Berichte der Polizei.