309 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft jedoch polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. So sind etwa die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei sowie eigene Vorabklärungen der Staatsanwaltschaft schon vor der formellen Eröffnung zulässig, wenn es sich um klar begrenzte Abklärungen handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2, 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2 f.). Ebenso wurde die vorgängige Einholung einer schriftlichen Stellungnahme gestützt auf Art.