5 4.2 Untersuchungshandlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst nach der formellen Verfahrenseröffnung durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft jedoch polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.