4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab, die Staatsanwaltschaft habe durch ihr Vorgehen nach der Anzeigeerstattung faktisch eine Untersuchung wegen Amtsmissbrauchs eröffnet. Sie begründet dies mit der staatsanwaltschaftlichen Aufforderung, die Angaben und Erklärungen in der eingereichten Strafanzeige zu ergänzen, mit dem Auftrag an die Kantonspolizei Bern zur Durchführung ergänzender Ermittlungen sowie mit der Bezeichnung in der Terminumfrage vom 20. Januar 2022 und der Vorladung vom 27. Januar 2022 zur Vergleichsverhandlung. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sei deshalb unzulässig gewesen.