Anzeigeergänzung S. 4-6, RNN 15- 22). Das könnten Gründe sein für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der zuständigen Verwaltungsbehörde, nicht aber Gründe für einen strafrechtlich bedeutenden Amtsmissbrauch. Und die angeblich herablassenden und ehrverletzenden Äußerungen werden unter dem Gesichtspunkt von strafbaren Handlungen gegen die Ehre (Art. 173 ff StGB) geprüft. Es fehlt damit ein ausreichender Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB).