«Verfügung kraft hoheitlicher Gewalt» oder «Ausübung von Zwang» und damit Amtsmissbrauch liegen nicht vor, selbst wenn die drei Beschuldigten - wie die Privatklägerin geltend macht - als Mitglieder der GPK «wertende und insbesondere auch ehrverletzende Äußerungen» gemacht haben sollten und «die gebotene Objektivität einer Prüfkommission vermissen» ließen. Gleiches gilt für die privatklägerische Behauptung, die über die Veröffentlichung des Prüfberichts am 27. Mai 2022 hinausgehende Berichterstattung sei nicht zulässig gewesen (alles Anzeige S. 9f, RNN 31-34; ähnlich Anzeigeergänzung S. 4-6, RNN 15- 22).